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   RG, 23.02.1922 - VI 637/21   

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RG, 23.02.1922 - VI 637/21 (https://dejure.org/1922,60)
RG, Entscheidung vom 23.02.1922 - VI 637/21 (https://dejure.org/1922,60)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1922 - VI 637/21 (https://dejure.org/1922,60)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage der Geltung von Zwangsbewirtschaftungsbestimmungen im besetzten Gebiet zur Zeit des Waffenstillstandes.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsbewirtschaftungsbestimmungen im besetzten Gebiet.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 105
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Das Reichsgericht (z.B. RGZ 100, 39; 104, 105; 106, 316) und auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 37, 363) haben besonders darauf abgestellt, ob das jeweilige Verbot sich nur gegen einen Vertragsteil oder gegen beide richtet.
  • BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 306/74

    Teilnichtigkeit des Erschließungsvertrages bei Nichtbeachtung kommunaler

    Es ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, das nur einen der Vertragsbeteiligten betrifft, in der Regel das Rechtsgeschäft im ganzen nicht nichtig macht, wenn das gesetzliche Verbot nur die eine Seite der Beteiligten in ihren Handlungen beeinflussen und vom Abschluß eines Vertrags abhalten sollte (RGZ 60, 273, 275; 100, 39, 40; 104, 105, 107; 170, 155, 156).
  • BGH, 01.06.1966 - VIII ZR 65/64

    Filmagent vermittelt Theatertournee

    Dementsprechend hat das Reichsgericht seit RGZ 60, 273 ff (Vereinigte Zivilsenate) in ständiger Rechtsprechung (RGZ 100, 39; 104, 105, 107; 170, 155 ff) angenommen, daß "der Regel nach das Rechtsgeschäft im ganzen nicht nichtig sei, wenn das gesetzliche Verbot nur die eine Seite der Beteiligten in ihren Handlungen beeinflussen und vom Abschluß eines Vertrages abhalten wolle, und nur nichtig werde, wenn sich das Verbot gegen beide Teile richte" (so: RGZ 100, 39, 40).
  • BGH, 14.07.1966 - III ZR 240/64

    Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit bei der Entscheidung über

    Daß das Gesetz nicht ein Verbot des Rechtsgeschäfts selbst, sondern lediglich seiner Vornahme im Auge hat, wird hier dadurch bestätigt, daß sich das Verbot nur gegen eine Partei richtet und dementsprechend die - zudem einen Antrag der Aufsichtsbehörde voraussetzende - Strafbarkeit nur auf Seiten einer Partei des Rechtsgeschäfts bestimmt ist (vgl. dazu RGZ 104, 105, 107 und BGHZ 37, 258, 262 [BGH 25.06.1962 - VII ZR 120/61] sowie 363, 365).
  • BGH, 27.04.1964 - III ZR 128/63
    Nach allgemeiner Ansicht vermögen unverschuldete Rechts- oder Tatsachenirrtümer den Schuldner vor dem Eintritt der Verzugsfolgen zu bewahren (BGB RGRK a.a.O. Anm. 8; Staudinger BGB 9. Aufl. § 285 Anm. 1 b; Soergel BGB 9. Aufl. § 285 Anm. 3, 4; RGZ 104, 105, 111; RGZ 156, 113, 120; OGH 4, 177, 180; BGH NJW 1951, 398 Nr. 5; LM § 285 BGB Nr. 4, 5; Enneccenus/Lehmann Schuldrecht Bd. 2 S. 221; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse § 185 Anm. 3; Larenz, Schuldrecht 6. Aufl. Bd. I S. 258. Geigel, Haftpflichtprozeß, 11. Aufl. Kap. 4 Note 23; Wussow Informationen 1962, 74, 175).
  • BGH, 11.10.1951 - IV ZR 152/50

    Rechtsmittel

    Auch der Eigentümer kann die eigene Sache mieten, wenn nicht er, sondern der Vermieter zum Besitze der Sache berechtigt ist (vgl. RG in Warn 1913 Nr. 315 und RGZ 104, 105).
  • BGH, 30.10.1961 - VII ZR 138/60
    Das entspricht auch der Auffassung des Reichsgerichts, wonach § 139 BGB bei Verstoß gegen ein Gesetz, das den Schutz eines Vertragspartners zum Inhalt hat, nicht anwendbar ist, da sonst der Geschützte sein Recht aus dem Vertrag verlieren und sich damit der durch das Gesetz angestrebte Schutz vielfach in sein Gegenteil verkehren würde (RGZ 146, 116, 119 - Nichtigkeit eines Wettbewerbsverbots für einen Handlungsgehilfen - vgl. auch RGZ 100, 39, 40 und 104, 105, 107).
  • BGH, 15.02.1955 - I ZR 118/53

    Rechtsmittel

    Die Auflage des Bundeswirtschaftsministers betraf lediglich ein Handeln der Klägerin, nämlich die Verarbeitung des Rohstoffes, nicht aber die von der Klägerin abzuschließenden Verträge; nicht das von der Klägerin abgeschlossene Rechtsgeschäft hat gegen das Gesetz verstossen, ordnungswidrig war die Unterlassung der Verarbeitung des Rohstoffes vor der Veräusserung (vgl. RGZ 104, 105 [107 f]).
  • BGH, 09.12.1958 - VIII ZR 185/57

    Rechtsmittel

    Die Abmachungen zwischen diesem und der Beklagten würden aber nur dann gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sein, wenn der Kläger sich damit bewußt an einem unzulässigen Kompensationsgeschäft der Beklagten mit der Firma W. beteiligt und damit auch seinerseits gegen das Strafgesetz verstoßen hätte; denn zur Nichtigkeit eines Geschäftes gemäß § 134 BGB genügt regelmäßig nicht, daß nur eine Partei gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und sich strafbar gemacht hat (BGB RGRK 10, Aufl. § 134 Anm 2; Palandt BGB 17, Aufl. § 134 Anm, 2 a; RGZ 60, 243, 276; 78, 377, 353; 104, 105, 107).
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